Zwangsverwaltung
In der Zwangsverwaltung bleibt der Schuldner Eigentümer der Immobilie. Ihm wird aber durch das Gericht die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung entzogen und auf einen Zwangsverwalter übertragen. Insbesondere darf er keine Gelder mehr vereinnahmen; aus diesen wird dann der Gläubiger befriedigt.
Hierbei sind wir als Gläubiger, Schuldner und Zwangsverwalter behilflich, z.B. bei Versorgungssperren wegen Zahlungsrückständen, unbefugte Vermietung durch den Schuldner, Instandhaltung und Instandsetzung des Verwaltungsobjekts, Vergütung des Zwangsverwalters.

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